Handlungsfeld 4 behandelt die letzte Phase der Berufsausbildung. Du unterstützt die Prüfungsvorbereitung, beachtest Zulassung und Anmeldung, veranlasst das Ausbildungszeugnis und klärst das Ende oder die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Übersicht der vier Handlungsfelder zeigt, welche Aufgaben vor dieser Abschlussphase liegen.
Worum geht es in Handlungsfeld 4?
Der Ausbildungsabschluss verbindet pädagogische Vorbereitung und rechtliche Schritte. Die auszubildendeAuszubildenderEin Auszubildender ist eine Person, die aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags ausgebildet wird und berufliche Handlungsfähigkeit erwirbt.Im Lexikon öffnen → Person soll fachlich und organisatorisch prüfungsbereit sein. Danach müssen Zeugnis, Vertragsende und mögliche berufliche Perspektiven geklärt werden.
Auf die Abschlussprüfung vorbereiten
Vergleiche den Ausbildungsstand frühzeitig mit AusbildungsordnungAusbildungsordnungEine Ausbildungsordnung ist die bundesweit geltende Rechtsverordnung für einen anerkannten Ausbildungsberuf. Sie regelt Berufsbezeichnung, Dauer, Berufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen.Im Lexikon öffnen → und betrieblichem Ausbildungsplan. Schließe erkennbare Lücken, erkläre Prüfungsablauf und Hilfsmittel und übe passende Aufgaben oder praktische Abläufe. Prüfungsangst behandelst du mit planbarer Vorbereitung, realistischen Simulationen und klarer Rückmeldung.
Viele Ausbildungsberufe nutzen eine gestreckte AbschlussprüfungGestreckte AbschlussprüfungDie gestreckte Abschlussprüfung ist eine Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten und bewerteten Teilen. Teil 1 ersetzt die Zwischenprüfung und fließt in das Gesamtergebnis ein.Im Lexikon öffnen →. Dann wird die Leistung in zwei zeitlich getrennten Teilen erbracht. Teil 1 ersetzt die Zwischenprüfung und fließt nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in das Gesamtergebnis ein. Er ist deshalb kein bloßer Probelauf.
Anmeldung und Zulassung unterscheiden
Der Ausbildende veranlasst in der Regel die Anmeldung bei der zuständigen StelleKammer und zuständige StelleDie zuständige Stelle überwacht und berät die Berufsausbildung, führt das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse und organisiert Prüfungen. IHK und HWK sind häufige, aber nicht die einzigen zuständigen Stellen.Im Lexikon öffnen →. Die zuständige Stelle prüft die Zulassung. Dazu gehören insbesondere die zurückgelegte Ausbildungszeit, die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen und ein geführter Ausbildungsnachweis.
Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung möglich sein. Sie ist nicht dasselbe wie eine Verkürzung der Ausbildungsdauer. Die Verkürzung verändert die vereinbarte Ausbildungszeit. Die vorzeitige Zulassung ermöglicht einen früheren Prüfungstermin.
Das passende Ausbildungszeugnis erstellen
Der Ausbildende stellt am Ende ein schriftliches Ausbildungszeugnis aus. Das einfache Zeugnis nennt Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Auf Verlangen kommen Angaben zu Verhalten und Leistung hinzu.
| Zeugnis | Inhalt |
|---|---|
| einfaches Ausbildungszeugnis | Art, Dauer und Ziel sowie erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
| qualifiziertes Ausbildungszeugnis | zusätzlich Verhalten und Leistung |
Das Zeugnis muss klar und wahr sein. Formulierungen dürfen keine versteckten Aussagen enthalten, die eine andere Bedeutung vermitteln sollen.
Ende des Ausbildungsverhältnisses
Im Normalfall endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer. Besteht die auszubildende Person die Abschlussprüfung vorher, endet es mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann die auszubildende Person eine Verlängerung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung verlangen. Die Verlängerung ist auf höchstens ein Jahr begrenzt.
Ben besteht seine Abschlussprüfung nicht. Er verlangt die Verlängerung seines Ausbildungsverhältnisses bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. TechVista plant mit ihm gezielte Lernschritte und stimmt den neuen Prüfungstermin mit der zuständigen Stelle ab.
Was gilt bei Übernahme und Weiterbeschäftigung?
Ein allgemeiner Anspruch auf Übernahme folgt nicht automatisch aus dem Berufsbildungsgesetz. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuelle Vereinbarung können eigene Regeln enthalten.
Beschäftigt der Betrieb die ehemalige auszubildende Person nach dem Ende im gegenseitigen Einvernehmen weiter, ohne ausdrücklich etwas anderes zu vereinbaren, kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. Kläre die Entscheidung deshalb vor dem Ausbildungsende.
Zur Abschlussphase gehört auch ein Gespräch über Perspektiven. Mögliche Wege sind Übernahme, Spezialisierung, Fortbildung oder eine weitere berufliche Qualifikation.
Woran erkennst du Handlungsfeld 4 im Prüfungsfall?
Checkliste
- Die Abschluss- oder Zwischenprüfung wird vorbereitet.
- Anmeldung oder Zulassung zur Prüfung muss beurteilt werden.
- Ein einfaches oder qualifiziertes Ausbildungszeugnis ist zu erstellen.
- Das Ende oder die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist zu klären.
- Eine Übernahme oder weitere berufliche Perspektive wird geplant.
Typische Fehler
- Annehmen, dass jede Zwischenprüfung bestanden werden muss.
- Vorzeitige Zulassung und Verkürzung der Ausbildungsdauer gleichsetzen.
- Das qualifizierte Zeugnis ohne Verlangen als einzigen Regelfall behandeln.
- Bei Nichtbestehen die mögliche Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses übersehen.
- Eine stillschweigende Weiterbeschäftigung ohne arbeitsrechtliche Folge annehmen.
Häufige Fragen
Wann endet die Ausbildung bei vorzeitig bestandener Prüfung?
Sie endet mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, wenn die Abschlussprüfung vor dem vereinbarten Ende bestanden wird.
Was passiert bei einer nicht bestandenen Abschlussprüfung?
Die auszubildende Person kann eine Verlängerung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung verlangen, höchstens jedoch um ein Jahr.
Besteht automatisch ein Anspruch auf Übernahme?
Nein. Ein Anspruch kann sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer individuellen Vereinbarung ergeben.