AEVO-Lexikon

Gestreckte Abschlussprüfung

Die gestreckte Abschlussprüfung ist eine Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten und bewerteten Teilen. Teil 1 ersetzt die Zwischenprüfung und fließt in das Gesamtergebnis ein.

Auch genannt
GAP, gestreckte Prüfung, gestreckte AP, Abschlussprüfung Teil 1, Abschlussprüfung Teil 2, Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2

Bei einer gestreckten Abschlussprüfung wird die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt. Beide Ergebnisse zählen für das Gesamtergebnis. Welche Inhalte, Zeitpunkte, Gewichtungen und Bestehensregeln gelten, legt die AusbildungsordnungAusbildungsordnungEine Ausbildungsordnung ist die bundesweit geltende Rechtsverordnung für einen anerkannten Ausbildungsberuf. Sie regelt Berufsbezeichnung, Dauer, Berufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen.Im Lexikon öffnen → des jeweiligen Berufs fest.

Unterschied zur Zwischenprüfung

Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung ist keine Zwischenprüfung. Eine klassische Zwischenprüfung ermittelt den Ausbildungsstand. Ihr Ergebnis fließt nicht in die Abschlussnote ein. Bei der gestreckten Abschlussprüfung ersetzt Teil 1 die Zwischenprüfung und wird bereits bewertet.

MerkmalZwischenprüfungTeil 1 der gestreckten Abschlussprüfung
ZweckAusbildungsstand feststellenErsten Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit prüfen
Anteil am Gesamtergebniskeinernach Ausbildungsordnung
Eigenständig wiederholbarkein Bestehen notwendiggrundsätzlich nicht eigenständig wiederholbar
Weitere PrüfungAbschlussprüfung am EndeTeil 2 am Ende

Bedeutung für Ausbildung und Prüfung

Der Betrieb muss die Inhalte aus dem ersten Ausbildungsabschnitt rechtzeitig vermitteln. Teil 1 ist kein unverbindlicher Probelauf. Sein Ergebnis bleibt für die spätere Gesamtbewertung relevant.

Der erste Teil kann bei einem schwachen Ergebnis nicht unmittelbar als einzelne Prüfung wiederholt werden. Wird die gesamte Abschlussprüfung nicht bestanden, richtet sich die Wiederholung nach BBiG, Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung. Eine pauschale Aussage über Gewichtung oder Ausgleich ist ohne den konkreten Ausbildungsberuf nicht möglich.

Zwei Zeitpunkte, ein Gesamtergebnis

Die Ausbildungsordnung für Bens Beruf sieht eine gestreckte Abschlussprüfung vor. Ben legt Teil 1 während der Ausbildung und Teil 2 gegen Ende ab. Erst beide Ergebnisse ergeben nach der festgelegten Gewichtung sein Gesamtergebnis.

Die Begriffe Abschlussprüfung und Zwischenprüfung erklären die beiden anderen Prüfungsstrukturen.

Häufige Fragen

Gibt es bei einer gestreckten Abschlussprüfung zusätzlich eine Zwischenprüfung?

Nein. Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung ersetzt die Zwischenprüfung.

Zählt Teil 1 zur Abschlussnote?

Ja. Die konkrete Gewichtung steht in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs.

Quellen

  1. Berufsbildungsgesetz

    Bundesministerium der Justiz · geprüft am 01.09.2026

  2. Prüfungsstrukturen

    Bundesinstitut für Berufsbildung · geprüft am 02.09.2026