Arbeitszeitgesetz in der Ausbildung

Für volljährige Auszubildende setzt das Arbeitszeitgesetz Grenzen für Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt auch für volljährige AuszubildendeAuszubildenderEin Auszubildender ist eine Person, die aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags ausgebildet wird und berufliche Handlungsfähigkeit erwirbt.Im Lexikon öffnen →. Es setzt Grenzen für die werktägliche Arbeitszeit, verlangt Pausen und Ruhezeiten und schützt grundsätzlich Sonn- und Feiertage. Für Minderjährige gilt stattdessen das Jugendarbeitsschutzgesetz. Berufsschule und Prüfungen werden zusätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz angerechnet.

Alter, Vertrag und Einsatzplan getrennt prüfen

Ab 18 Jahren gilt grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz. Unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungszeit kann unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze liegen und bleibt dann maßgeblich. Berufsschul- und Prüfungszeiten sind keine freie Zeit, sondern werden nach § 15 BBiG auf die Ausbildungszeit angerechnet.

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?

§ 2 ArbZG zählt ausdrücklich auch Personen zu den Arbeitnehmern, die zu ihrer Berufsbildung beschäftigt werden. Damit fallen volljährige Auszubildende grundsätzlich unter das Arbeitszeitgesetz. Für Personen unter 18 Jahren gilt nach § 1 JArbSchG das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Die Altersgrenze ist deshalb die erste Frage in jedem Arbeitszeitfall. Die beiden Gesetze enthalten unterschiedliche Grenzen, Pausenregeln und Ausnahmen. Der Guide zum Jugendarbeitsschutzgesetz erklärt die Regeln für minderjährige Auszubildende.

Arbeitszeit wird ohne Ruhepausen gerechnet

Arbeitszeit ist nach § 2 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet. Für die Ausbildung bedeutet das: Eine echte Ruhepause zählt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, eine betriebliche Unterbrechung ohne frei verfügbare Pausenzeit dagegen nicht automatisch als Ruhepause.

Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. “Werktäglich” bezieht sich im Arbeitszeitgesetz auf die Werktage Montag bis Samstag. Eine betriebliche Fünf-Tage-Woche ändert diesen gesetzlichen Bezugsrahmen nicht.

Vorübergehend längerer Ausbildungstag

Aylin ist volljährig. TechVista möchte sie an einzelnen Tagen neun Stunden einsetzen. Das ist nicht allein deshalb zulässig, weil die Grenze von zehn Stunden eingehalten wird. Der Betrieb muss auch den gesetzlichen Ausgleich im Bezugszeitraum, die vereinbarte Ausbildungszeit, die Pausen und die anschließende Ruhezeit prüfen.

Das Beispiel zeigt den Unterschied zwischen einer Tagesgrenze und einem zulässigen Einsatzplan. Jede Ebene muss passen. Eine unzulässige Überschreitung der vertraglichen Ausbildungszeit wird nicht dadurch richtig, dass die gesetzliche Höchstgrenze noch nicht erreicht ist.

Pausen und Ruhezeit erfüllen unterschiedliche Aufgaben

Eine Ruhepause unterbricht den Arbeitstag. Eine Ruhezeit liegt zwischen zwei Arbeitstagen. Das Arbeitszeitgesetz setzt dafür eigene Mindestwerte:

Arbeitszeit oder ZeitraumGesetzliche Grundregel für Volljährige
bis zu 6 Stunden Arbeitkeine Mindestpause nach § 4 ArbZG
mehr als 6 bis zu 9 Stunden Arbeitmindestens 30 Minuten Ruhepause
mehr als 9 Stunden Arbeitmindestens 45 Minuten Ruhepause
einzelner Pausenabschnittmindestens 15 Minuten
Zeit zwischen zwei Arbeitstagenmindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit

Die Pausen müssen im Voraus feststehen. Niemand darf länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die mindestens elf Stunden Ruhezeit beginnen nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit. § 5 ArbZG lässt für bestimmte Branchen begrenzte Verkürzungen mit Ausgleich zu, etwa in Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben oder der Landwirtschaft.

Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei

Nach § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht von 0 bis 24 Uhr beschäftigt werden. § 10 nennt Ausnahmen für Tätigkeiten, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Dazu gehören unter anderem Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, Landwirtschaft und bestimmte Arbeiten zur Aufrechterhaltung von Datennetzen und Rechnersystemen.

Eine Branche allein macht aber nicht jede Tätigkeit am Sonntag zulässig. Der konkrete Einsatz muss von einer gesetzlichen oder wirksam geregelten Ausnahme erfasst sein. Für zulässige Sonn- und Feiertagsarbeit gelten außerdem Ersatzruhetage nach § 11 ArbZG. Tarifverträge und darauf beruhende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können in den gesetzlich bestimmten Grenzen weitere Abweichungen zulassen.

Berufsschule wird auf die Ausbildungszeit angerechnet

Das Arbeitszeitgesetz beantwortet nicht allein, wie Berufsschule in der Ausbildung zählt. § 15 BBiG verpflichtet Ausbildende zur Freistellung und regelt die Anrechnung für Auszubildende.

Auszubildende dürfen vor einem Berufsschulunterricht, der vor 9 Uhr beginnt, nicht beschäftigt werden. Einmal in der Woche ist ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von jeweils mindestens 45 Minuten mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen. Eine planmäßige Blockwoche mit mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen wird mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit angerechnet.

An anderen Berufsschultagen zählen Unterrichtszeit einschließlich Pausen und notwendige Wegezeit zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte. § 15 BBiG regelt außerdem die Freistellung für Prüfungen, bestimmte externe Ausbildungsmaßnahmen und den Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen AbschlussprüfungAbschlussprüfungDie Abschlussprüfung stellt am Ende einer anerkannten Berufsausbildung fest, ob die berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde. Grundlage sind BBiG und Ausbildungsordnung.Im Lexikon öffnen →.

Berufsschule ist Teil der Ausbildungszeit

Aylin besucht am Vormittag die Berufsschule. TechVista darf bei der Tagesplanung nicht nur die anschließende Zeit im Betrieb betrachten. Je nach Fall wird der Schultag mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit oder mit Unterricht, Pausen und notwendiger Wegezeit angerechnet. Erst danach lässt sich beurteilen, ob und wie lange ein weiterer betrieblicher Einsatz zulässig ist.

Einsatzplan in fünf Schritten prüfen

Arbeitszeit für Auszubildende kontrollieren

  • Alter prüfen und Arbeitszeitgesetz oder Jugendarbeitsschutzgesetz zuordnen.
  • Regelmäßige Ausbildungszeit aus Vertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung feststellen.
  • Tatsächliche Arbeitszeit ohne Ruhepausen berechnen und mehrere Beschäftigungen zusammenrechnen.
  • Pausen, tägliche Ruhezeit sowie Sonn- und Feiertagsschutz prüfen.
  • Berufsschule, Prüfungen und notwendige Wegezeiten nach § 15 BBiG anrechnen.

Besonders bei Schichtarbeit, Bereitschaftsdienst, Nachtarbeit oder branchenspezifischen Ausnahmen reicht eine allgemeine Tabelle nicht. Prüfe dann die aktuelle Einzelnorm, den Tarifvertrag und die betrieblichen Regelungen. Der Berufsausbildungsvertrag erklärt, welche Angaben zur regelmäßigen Ausbildungszeit und zum Ausgleich von Überstunden enthalten sein müssen.

Typische Fehler bei der Arbeitszeit

  • Die Zehn-Stunden-Grenze als regelmäßige tägliche Ausbildungszeit behandeln.
  • Minderjährige Auszubildende nach dem Arbeitszeitgesetz statt nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einplanen.
  • Berufsschulzeit oder notwendige Wegezeit bei der Tagesplanung nicht anrechnen.
  • Nur die Dauer eines Einsatzes prüfen und Pausen sowie anschließende Ruhezeit übersehen.
  • Eine kürzere vertragliche oder tarifliche Ausbildungszeit mit der gesetzlichen Höchstgrenze überschreiben.

Der Überblick Recht in der AEVO ordnet Arbeitszeitgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz und BBiG in den gesamten Rechtsrahmen ein.

Häufige Fragen

Dürfen volljährige Auszubildende zehn Stunden am Tag arbeiten?

Das Arbeitszeitgesetz erlaubt eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden nur mit dem Ausgleich nach § 3 ArbZG. Zusätzlich müssen Vertrag, Tarifregelungen, Pausen, Ruhezeit und die Ausbildungsplanung passen. Zehn Stunden sind keine regelmäßige Soll-Arbeitszeit.

Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für Auszubildende?

Ja, für volljährige Auszubildende grundsätzlich schon. § 2 ArbZG erfasst ausdrücklich Personen, die zu ihrer Berufsbildung beschäftigt werden. Für Minderjährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Zählt die Berufsschule als Arbeitszeit?

§ 15 BBiG rechnet Berufsschulzeiten auf die Ausbildungszeit an. Je nach Schultag zählt die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit oder die Unterrichtszeit einschließlich Pausen und notwendiger Wegezeit zwischen Schule und Ausbildungsstätte.

Quellen

  1. Arbeitszeitgesetz

    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · geprüft am 02.09.2026

  2. Berufsbildungsgesetz

    Bundesministerium der Justiz · geprüft am 01.09.2026

  3. Jugendarbeitsschutzgesetz

    Bundesministerium der Justiz · geprüft am 27.08.2026