Berufsausbildungsvertrag

Der Berufsausbildungsvertrag begründet das Ausbildungsverhältnis. Prüfe Pflichtangaben, Textform, unzulässige Vereinbarungen und Eintragung.

Der Berufsausbildungsvertrag ist die Vereinbarung zwischen Ausbildenden und AuszubildendenAuszubildenderEin Auszubildender ist eine Person, die aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags ausgebildet wird und berufliche Handlungsfähigkeit erwirbt.Im Lexikon öffnen →, die das Berufsausbildungsverhältnis begründet. § 10 BBiG verlangt diesen Vertrag. Sein wesentlicher Inhalt muss unverzüglich nach dem Abschluss und spätestens vor Ausbildungsbeginn in Textform vorliegen.

Elektronisch ist möglich – der Empfang muss nachweisbar sein

Eine Vertragsabfassung auf Papier ist nicht mehr der einzige zulässige Weg. Bei einer elektronischen Abfassung müssen die Empfängerinnen und Empfänger das Dokument speichern und ausdrucken können. Ausbildende müssen den Empfang nachweisen und die Vertragsabfassung sowie den Nachweis für die gesetzlich bestimmte Dauer aufbewahren.

Vertrag vor Ausbildungsbeginn abfassen und übermitteln

Die Parteien schließen zuerst den Berufsausbildungsvertrag. Die ausbildende Seite fasst den wesentlichen Inhalt danach in Textform ab und händigt oder übermittelt ihn den Auszubildenden sowie bei Minderjährigen den gesetzlichen Vertretungen. Das muss spätestens vor Beginn der Berufsausbildung geschehen.

Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument speicherbar und druckbar sein. Die ausbildende Seite muss den Empfang belegen können. Vertragsabfassung und Empfangsnachweis sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis endet, drei Jahre lang aufzubewahren. Änderungen wesentlicher Vertragsinhalte unterliegen denselben Anforderungen.

Die zwölf Pflichtangaben nach § 11 BBiG

§ 11 Absatz 1 BBiG nennt zwölf Mindestbereiche. Prüfe sie vollständig und nicht nur anhand einer alten Musterliste:

Pflichtangaben nach § 11 BBiG

  • Name und Anschrift der Ausbildenden und Auszubildenden; bei Minderjährigen zusätzlich die gesetzlichen Vertretungen.
  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung und die Berufsbezeichnung.
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung.
  • Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit.
  • Dauer der Probezeit.
  • Zahlung, Höhe und gegebenenfalls Zusammensetzung der Vergütung.
  • Vergütung oder Freizeitausgleich für Überstunden.
  • Dauer des Urlaubs.
  • Voraussetzungen einer Kündigung.
  • Allgemeiner Hinweis auf anwendbare Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
  • Form des Ausbildungsnachweises: schriftlich oder elektronisch.

Die sachliche und zeitliche Gliederung verbindet den Vertrag mit der tatsächlichen Ausbildung. Ein betrieblicher Ausbildungsplan kann diese Planung genauer ausführen. Vertrag und Plan erfüllen trotzdem unterschiedliche Aufgaben: Der Vertrag begründet das Rechtsverhältnis, der Plan organisiert die Vermittlung der Ausbildungsinhalte.

Unwirksame Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag

Nicht jede unterschriebene Klausel ist gültig. § 12 BBiG erklärt insbesondere diese Vereinbarungen für nichtig:

  • Auszubildende sollen für ihre Berufsausbildung eine Entschädigung zahlen.
  • Der Vertrag sieht eine Vertragsstrafe vor.
  • Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen oder beschränkt.
  • Ein möglicher Schadensersatz wird pauschal in einer festen Höhe festgelegt.

Eine Vereinbarung, die Auszubildende nach dem Ende der Ausbildung in ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist grundsätzlich ebenfalls nichtig. Das Gesetz enthält eine begrenzte Ausnahme für eine innerhalb der letzten sechs Monate vereinbarte anschließende Beschäftigung.

Eintragung bei der zuständigen Stelle

Vertragsschluss und Eintragung sind zwei verschiedene Schritte. Nach § 36 BBiG beantragen die Ausbildenden unverzüglich nach Vertragsschluss die Eintragung in das Verzeichnis der BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisDas Berufsausbildungsverhältnis ist die rechtliche Beziehung zwischen Ausbildenden und Auszubildenden, die durch einen Berufsausbildungsvertrag entsteht.Im Lexikon öffnen →. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Beizufügen sind eine Kopie der Vertragsabfassung und der Empfangsnachweis.

Die zuständige StelleKammer und zuständige StelleDie zuständige Stelle überwacht und berät die Berufsausbildung, führt das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse und organisiert Prüfungen. IHK und HWK sind häufige, aber nicht die einzigen zuständigen Stellen.Im Lexikon öffnen → prüft nach § 35 insbesondere, ob Vertrag und Ausbildungsordnung zusammenpassen, ob Ausbildungsstätte und beteiligte Personen geeignet sind und ob bei minderjährigen Auszubildenden die erforderliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorliegt. Fehlt eine Voraussetzung, kann sie die Eintragung ablehnen oder später löschen, wenn der Mangel nicht behoben wird.

Vom Vertrag zur eingetragenen Ausbildung

  1. Vertragsinhalt mit Ausbildungsordnung und betrieblicher Planung abstimmen.
  2. Berufsausbildungsvertrag schließen und den wesentlichen Inhalt rechtzeitig in Textform abfassen.
  3. Vertragsabfassung übergeben oder elektronisch speicher- und druckbar übermitteln.
  4. Empfang nachweisen und Eintragung bei der zuständigen Stelle beantragen.
  5. Rückfragen oder festgestellte Mängel bearbeiten und wesentliche Änderungen mitteilen.

Den Vertrag an einem konkreten Fall prüfen

Elektronischer Vertrag bei TechVista

TechVista und Aylin schließen einen Berufsausbildungsvertrag. Vor Ausbildungsbeginn erhält Aylin eine PDF mit allen Pflichtangaben. Sie kann die Datei speichern und ausdrucken und bestätigt den Empfang. TechVista reicht Vertragsabfassung und Empfangsnachweis elektronisch bei der zuständigen Stelle ein. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist für die Textform nicht automatisch erforderlich; entscheidend sind die gesetzlichen Anforderungen an Abfassung, Übermittlung und Nachweis.

Prüfe danach nicht nur, ob irgendein Vertragsdokument vorhanden ist. Kontrolliere Zeitpunkt, Pflichtangaben, Übermittlungsweg, Empfang und Eintragungsantrag getrennt. So erkennst du auch typische Prüfungsfehler: Eine Unterschrift ersetzt keine fehlende Pflichtangabe, und eine Eintragung ersetzt nicht den Vertragsschluss.

Der Überblick Ausbildung vorbereiten und Einstellung begleiten ordnet den Vertrag in Handlungsfeld 2 ein. Weitere Rechtsgrundlagen findest du im Überblick Recht in der AEVO.

Typische Fehler beim Berufsausbildungsvertrag

  • Eine alte Pflichtangabenliste verwenden und Überstundenausgleich oder Form des Ausbildungsnachweises übersehen.
  • Textform pauschal mit einem unterschriebenen Papierdokument gleichsetzen.
  • Vertragsschluss und Eintragung bei der zuständigen Stelle als denselben Vorgang behandeln.
  • Eine unzulässige Vertragsstrafe übernehmen, weil beide Seiten den Vertrag unterschrieben haben.
  • Änderungen wesentlicher Vertragsinhalte nur mündlich festhalten.

Häufige Fragen

Muss der Ausbildungsvertrag auf Papier unterschrieben werden?

§ 11 BBiG verlangt für die Abfassung des wesentlichen Vertragsinhalts Textform. Eine elektronische Abfassung ist möglich, wenn sie gespeichert und ausgedruckt werden kann und die ausbildende Seite den Empfang nachweist.

Wer beantragt die Eintragung bei der Kammer?

Die Ausbildenden beantragen nach § 36 BBiG unverzüglich die Eintragung bei der zuständigen Stelle. Je nach Ausbildungsbereich ist das häufig eine IHK oder HWK.

Ist der betriebliche Ausbildungsplan Teil des Vertrages?

Die sachliche und zeitliche Gliederung gehört zu den Pflichtangaben. Ein gesonderter betrieblicher Ausbildungsplan kann diese Gliederung konkretisieren. Er ersetzt den Berufsausbildungsvertrag nicht.

Quellen

  1. Berufsbildungsgesetz

    Bundesministerium der Justiz · geprüft am 01.09.2026