- Ausbildungsverhältnis, Berufsausbildungsverhältnisse
Das Berufsausbildungsverhältnis ist die rechtliche Beziehung zwischen Ausbildenden und AuszubildendenAuszubildenderEin Auszubildender ist eine Person, die aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags ausgebildet wird und berufliche Handlungsfähigkeit erwirbt.Im Lexikon öffnen →. Es entsteht durch den Berufsausbildungsvertrag und dient dem Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
Was unterscheidet es von einem normalen Arbeitsverhältnis?
Auszubildende arbeiten im Betrieb mit und erhalten eine Vergütung. Der Hauptzweck ist aber nicht der Austausch von Arbeit gegen Entgelt. Der Ausbildende verpflichtet sich, die Ausbildung planmäßig so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
Soweit das Berufsbildungsgesetz keine besondere Regel enthält und es zum Wesen der Ausbildung passt, gelten auch Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze für Arbeitsverträge. Besondere Ausbildungsregeln betreffen zum Beispiel die Probezeit, Kündigung, Freistellung für Berufsschule und Prüfungen sowie den AusbildungsnachweisBerichtsheft und AusbildungsnachweisDas Berichtsheft ist der schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweis. Auszubildende führen ihn; der Betrieb ermöglicht, prüft und fördert seine Führung.Im Lexikon öffnen →.
Wer gehört zum Berufsausbildungsverhältnis?
Vertragsparteien sind der Ausbildende und die auszubildende Person. Der Ausbildende ist meistens ein Unternehmen oder eine andere Organisation. Der verantwortliche Ausbilder führt die Ausbildung unmittelbar durch, ist aber nicht automatisch selbst Vertragspartei.
Die Contora GmbH schließt mit Marie den Berufsausbildungsvertrag und ist damit Ausbildende. Herr Wagner ist als geeigneter Ausbilder bestellt und begleitet Maries Ausbildung verantwortlich. Er handelt für den Betrieb, wird dadurch aber nicht selbst zum Vertragspartner.
Welche Bedeutung haben Vertrag und Eintragung?
§ 10 BBiG verlangt einen Berufsausbildungsvertrag. Sein wesentlicher Inhalt muss unverzüglich nach Vertragsschluss und spätestens vor Ausbildungsbeginn in Textform vorliegen. Dazu gehören unter anderem Ziel und Gliederung der Ausbildung, Beginn und Dauer, Ausbildungsstätte, Probezeit, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsvoraussetzungen.
Die zuständige StelleKammer und zuständige StelleDie zuständige Stelle überwacht und berät die Berufsausbildung, führt das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse und organisiert Prüfungen. IHK und HWK sind häufige, aber nicht die einzigen zuständigen Stellen.Im Lexikon öffnen → führt außerdem ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Der Ausbildende beantragt die Eintragung. Sie dient der Regelung, Überwachung, Förderung und dem Nachweis der Berufsausbildung. Vertragsschluss und Eintragung sind deshalb zwei verschiedene Schritte.
Der Guide zum Berufsausbildungsvertrag erklärt die Pflichtangaben und die Eintragung ausführlich.
Wann endet das Berufsausbildungsverhältnis?
Im Normalfall endet es mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer. Besteht die auszubildende Person die AbschlussprüfungAbschlussprüfungDie Abschlussprüfung stellt am Ende einer anerkannten Berufsausbildung fest, ob die berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde. Grundlage sind BBiG und Ausbildungsordnung.Im Lexikon öffnen → früher, endet es mit Bekanntgabe des Ergebnisses. Nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung kann es sich auf Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängern, höchstens um ein Jahr.
Eine Kündigung beendet das Verhältnis vorzeitig und folgt den besonderen Regeln des BBiG. Der Guide zur Kündigung in der Ausbildung grenzt Probezeit, wichtigen Grund und Berufsaufgabe voneinander ab.
Häufige Fragen
Ist der Ausbilder immer Vertragspartner?
Nein. Vertragspartner ist der Ausbildende. Der bestellte Ausbilder führt die Ausbildung verantwortlich durch und kann für den Ausbildenden handeln.
Entsteht das Berufsausbildungsverhältnis erst durch die Eintragung bei der Kammer?
Nein. Der Berufsausbildungsvertrag begründet das Verhältnis. Die Eintragung ist ein eigener gesetzlicher Schritt und wird von der zuständigen Stelle geprüft.