Kündigung in der Ausbildung

Eine Kündigung in der Ausbildung folgt besonderen Regeln. Prüfe Probezeit, Kündigungsgrund, Schriftform und Fristen nach dem BBiG.

Eine Kündigung beendet das BerufsausbildungsverhältnisBerufsausbildungsverhältnisDas Berufsausbildungsverhältnis ist die rechtliche Beziehung zwischen Ausbildenden und Auszubildenden, die durch einen Berufsausbildungsvertrag entsteht.Im Lexikon öffnen → vor dem regulären Ende. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schützt die Ausbildung deshalb stärker als ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis. Welche Kündigung möglich ist, hängt zuerst davon ab, ob die Probezeit noch läuft. Nach der Probezeit entscheiden die kündigende Seite und der Grund.

Vier Fragen führen zur passenden Regel

Prüfe zuerst die Probezeit, dann die kündigende Seite, den Kündigungsgrund und zuletzt Form sowie Frist. Während der Probezeit ist eine Kündigung jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich. Danach bleibt für beide Seiten die Kündigung aus wichtigem Grund. AuszubildendeAuszubildenderEin Auszubildender ist eine Person, die aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags ausgebildet wird und berufliche Handlungsfähigkeit erwirbt.Im Lexikon öffnen → können zusätzlich mit vier Wochen Frist kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

Reguläres Ende und Kündigung auseinanderhalten

Nicht jedes Ende einer Ausbildung ist eine Kündigung. Das Berufsausbildungsverhältnis endet nach § 21 BBiG normalerweise mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer. Wird die AbschlussprüfungAbschlussprüfungDie Abschlussprüfung stellt am Ende einer anerkannten Berufsausbildung fest, ob die berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde. Grundlage sind BBiG und Ausbildungsordnung.Im Lexikon öffnen → schon vorher bestanden, endet es mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bei einer nicht bestandenen Abschlussprüfung kann es auf Verlangen der auszubildenden Person bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert werden, höchstens um ein Jahr.

Eine Kündigung ist dagegen eine einseitige Erklärung vor diesem regulären Ende. Sie braucht keine Zustimmung der anderen Seite. Genau deshalb stellt § 22 BBiG besondere Anforderungen an den zulässigen Grund, die Form und teilweise an die Frist.

Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Frist möglich

Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. In dieser Zeit können Ausbildende und Auszubildende jederzeit kündigen, ohne eine Kündigungsfrist einzuhalten. § 22 Absatz 1 BBiG verlangt dafür keinen wichtigen Grund.

“Ohne Kündigungsfrist” bedeutet nicht “ohne Form”. Die Kündigung muss auch in der Probezeit schriftlich erklärt werden. Eine E-Mail, eine Nachricht im Messenger oder ein elektronisch signiertes Dokument erfüllt die besondere Vorgabe des § 22 Absatz 3 nicht, weil die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Die Probezeit soll beiden Seiten eine belastbare Entscheidung ermöglichen. Für Ausbildende heißt das: Beobachtungen sollten sich auf vorher erklärte Anforderungen und konkrete AusbildungssituationenAusbildungssituationEine Ausbildungssituation ist ein begrenzter berufstypischer Lernanlass, in dem eine lernende Person ein konkretes Ausbildungsziel erreichen soll.Im Lexikon öffnen → beziehen. Der Guide zur Probezeit in der Ausbildung zeigt, wie diese Zeit geplant und ausgewertet werden kann.

Nach der Probezeit gibt es nur zwei Kündigungswege

Nach der Probezeit schränkt § 22 Absatz 2 BBiG die Kündigung deutlich ein. Eine normale ordentliche Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb ist nicht vorgesehen. Die beiden gesetzlichen Wege erfüllen unterschiedliche Aufgaben.

PrüfkriteriumWichtiger GrundAufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung
Wer kann kündigen?beide Seitennur die auszubildende Person
VoraussetzungFortsetzung bis zum regulären Ende ist wegen eines wichtigen Grundes nicht zumutbardie bisherige Berufsausbildung wird aufgegeben oder es soll eine andere Berufstätigkeit erlernt werden
Kündigungsfristkeinevier Wochen
Begründung im Schreibenerforderlicherforderlich
Zusätzliche FristTatsachen dürfen der kündigenden Seite grundsätzlich nicht länger als zwei Wochen bekannt seinkeine besondere Kenntnisfrist in § 22 Absatz 4

Die Tabelle ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls. Besonders der “wichtige Grund” ist kein festes Schlagwort für jede Pflichtverletzung. Entscheidend sind die konkreten Tatsachen und die Frage, ob eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum regulären Ende noch zumutbar ist.

Kündigung aus wichtigem Grund

Ausbildende und Auszubildende können nach der Probezeit ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Kündigungsschreiben muss diesen Grund so angeben, dass er nachvollziehbar geprüft werden kann.

Zusätzlich gilt eine kurze Kenntnisfrist: Die Kündigung ist unwirksam, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Seite länger als zwei Wochen bekannt sind. Ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle hemmt den Lauf dieser Frist bis zu seinem Ende. Für einen realen Streit sollte deshalb früh fachkundiger Rat eingeholt werden. Die Seite kann die rechtliche Bewertung des Einzelfalls nicht ersetzen.

Kündigung durch Auszubildende bei Aufgabe oder Berufswechsel

Auszubildende haben einen zusätzlichen Weg. Sie können mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung vollständig aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. Auch hier müssen sie den Grund im Kündigungsschreiben nennen.

Ein bloßer Wechsel zu einem anderen Ausbildungsbetrieb im selben Ausbildungsberuf ist vom Wortlaut dieser Regel nicht erfasst. Die auszubildende Person gibt dann die bisherige Berufsausbildung nicht auf und wechselt auch nicht in eine andere Berufstätigkeit. Für einen geplanten Betriebswechsel sollten die Beteiligten daher früh mit der zuständigen StelleKammer und zuständige StelleDie zuständige Stelle überwacht und berät die Berufsausbildung, führt das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse und organisiert Prüfungen. IHK und HWK sind häufige, aber nicht die einzigen zuständigen Stellen.Im Lexikon öffnen → klären, welcher rechtliche Weg zum konkreten Fall passt.

So prüfst du eine beabsichtigte Kündigung

Kündigungsfall in sechs Schritten einordnen

  1. Reguläres Ende und vorzeitige Kündigung unterscheiden.
  2. Prüfen, ob die wirksam vereinbarte Probezeit noch läuft.
  3. Kündigende Seite und tatsächlichen Kündigungsgrund bestimmen.
  4. Nach der Probezeit den Grund einem gesetzlichen Kündigungsweg zuordnen.
  5. Kündigungsfrist und bei wichtigem Grund zusätzlich die Kenntnisfrist prüfen.
  6. Schriftform und vollständige Begründung kontrollieren, bevor die Erklärung zugeht.

Diese Reihenfolge verhindert zwei typische Fehler. Erstens darf eine Kündigung während der Probezeit nicht mit einer Kündigung aus wichtigem Grund verwechselt werden. Zweitens reicht es nach der Probezeit nicht, nur eine Frist einzuhalten. Zuerst muss überhaupt ein zulässiger Kündigungsgrund vorliegen.

Zwei Fälle zeigen die Entscheidung

Fall 1: Kündigung während der Probezeit

Lena befindet sich noch in der vereinbarten Probezeit bei der Möbelmanufaktur Holzwerk. Der Betrieb entscheidet, das Berufsausbildungsverhältnis zu beenden. § 22 Absatz 1 BBiG erlaubt die Kündigung ohne Kündigungsfrist und ohne wichtigen Grund. Holzwerk muss die Kündigung trotzdem schriftlich erklären. Eine E-Mail allein reicht nicht.

Fall 2: Auszubildende möchte einen anderen Beruf lernen

Aylin entscheidet nach der Probezeit, ihre bisherige Berufsausbildung zu beenden und einen anderen Beruf zu erlernen. Sie kann nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 BBiG mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Im schriftlichen Kündigungsschreiben muss sie die Aufgabe der bisherigen Ausbildung oder den Wechsel in eine andere Berufstätigkeit als Grund angeben.

Würde Aylin nur im selben Ausbildungsberuf von TechVista zu einem anderen Betrieb wechseln wollen, passt der zweite Weg nicht allein wegen des Betriebswechsels. Genau diese kleine Veränderung im Sachverhalt führt zu einer anderen rechtlichen Prüfung.

Formfehler und spätes Handeln können die Kündigung unwirksam machen

Typische Fehler bei der Kündigung

  • Nach der Probezeit eine ordentliche Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb mit einer normalen arbeitsvertraglichen Frist erklären.
  • Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger versenden, obwohl § 22 BBiG Schriftform verlangt und die elektronische Form ausschließt.
  • Nach der Probezeit den Kündigungsgrund im Schreiben nicht angeben.
  • Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund die zweiwöchige Kenntnisfrist übersehen.
  • Einen Betriebswechsel im selben Ausbildungsberuf ungeprüft als Berufswechsel behandeln.

Eine vorzeitige Auflösung nach der Probezeit kann außerdem Schadensersatzansprüche auslösen, wenn die andere Seite den Grund zu vertreten hat. § 23 BBiG nimmt die Kündigung der auszubildenden Person wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung davon aus. Ein möglicher Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

Der Berufsausbildungsvertrag muss die Voraussetzungen nennen, unter denen gekündigt werden kann. Den gesetzlichen Zusammenhang von Vertrag, Pflichten und Beendigung ordnet der Guide zum Berufsbildungsgesetz ein. Weitere Rechtsgrundlagen findest du im Überblick Recht in der AEVO.

Häufige Fragen

Kann der Ausbildungsbetrieb nach der Probezeit ordentlich kündigen?

Nein. § 22 Absatz 2 BBiG sieht nach der Probezeit für beide Seiten nur die Kündigung aus wichtigem Grund vor. Die zusätzliche Kündigung mit vier Wochen Frist steht allein Auszubildenden bei Aufgabe der Berufsausbildung oder Wechsel in eine andere Berufstätigkeit offen.

Reicht eine Kündigung per E-Mail?

Nein. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. § 22 Absatz 3 BBiG schließt die elektronische Form ausdrücklich aus.

Muss eine Kündigung während der Probezeit begründet werden?

§ 22 Absatz 1 BBiG verlangt während der Probezeit keinen wichtigen Grund. Die Pflicht, Kündigungsgründe im Schreiben anzugeben, gilt nach § 22 Absatz 3 für die Kündigungsfälle nach der Probezeit.

Quellen

  1. Berufsbildungsgesetz

    Bundesministerium der Justiz · geprüft am 01.09.2026