AEVO-Lexikon

Fachliche Eignung

Fachliche Eignung verbindet die nötigen beruflichen mit den berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten für den jeweiligen Ausbildungsberuf.

Auch genannt
fachlich geeignet, fachliche Eignung des Ausbilders, Ausbildereignung

Fachliche Eignung verbindet zwei Bereiche: die notwendigen beruflichen Fähigkeiten für den Ausbildungsberuf und die berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten für das Planen, Durchführen und Kontrollieren der Ausbildung. Wer verantwortlich ausbildet, braucht beide Bereiche.

Welche zwei Teile gehören zur fachlichen Eignung?

Die berufliche Eignung bezieht sich auf den konkreten Ausbildungsberuf. Die Person braucht die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Vermittlung seiner Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Ein fachfremder Abschluss wird deshalb nicht allein durch Berufserfahrung in einem anderen Gebiet passend.

Die berufs- und arbeitspädagogische EignungBerufs- und arbeitspädagogische EignungBerufs- und arbeitspädagogische Eignung ist die Kompetenz, eine Berufsausbildung in vier Handlungsfeldern selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.Im Lexikon öffnen → betrifft die Gestaltung der Ausbildung. Dazu gehören die vier Handlungsfelder der Ausbilder-Eignungsverordnung: Ausbildung planen, vorbereiten, durchführen und abschließen.

Der AdA-Schein weist in der Regel den zweiten Teil nach. Er ist kein allgemeiner Nachweis dafür, dass eine Person jeden Beruf ausbilden darf.

Wie wird die berufliche Eignung nachgewiesen?

§ 30 BBiG nennt mehrere Zugänge. Dazu gehören insbesondere:

  • eine AbschlussprüfungAbschlussprüfungDie Abschlussprüfung stellt am Ende einer anerkannten Berufsausbildung fest, ob die berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde. Grundlage sind BBiG und Ausbildungsordnung.Im Lexikon öffnen → in einer passenden Fachrichtung,
  • ein Feststellungsverfahren mit vollständig vergleichbarer beruflicher Handlungsfähigkeit,
  • eine anerkannte Prüfung oder ein staatlich anerkannter Schulabschluss in einer passenden Fachrichtung,
  • ein Hochschulabschluss in einer passenden Fachrichtung,
  • ein ausländischer Abschluss in einer passenden Fachrichtung, dessen Gleichwertigkeit festgestellt wurde.

Zusätzlich verlangt das Gesetz eine angemessene Zeit praktischer Tätigkeit im Beruf. Was fachlich entspricht und welcher Zeitraum angemessen ist, hängt vom Ausbildungsberuf und vom Einzelfall ab. Die zuständige StelleKammer und zuständige StelleDie zuständige Stelle überwacht und berät die Berufsausbildung, führt das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse und organisiert Prüfungen. IHK und HWK sind häufige, aber nicht die einzigen zuständigen Stellen.Im Lexikon öffnen → prüft die Unterlagen und die konkrete Zuordnung.

Für einzelne Ausbildungsberufe können besondere Vorschriften gelten. Außerdem kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle in bestimmten Fällen widerruflich zuerkennen. Diese Möglichkeit ist eine Einzelfallentscheidung und kein automatischer Ersatz für einen fehlenden Nachweis.

AEVO-Nachweis und Berufsabschluss zusammen prüfen

Eine Gesellin im BäckerHaus besteht die AEVOAEVOAEVO steht für Ausbilder-Eignungsverordnung. Sie regelt, welche berufs- und arbeitspädagogischen Kompetenzen verantwortliche Ausbilderinnen und Ausbilder nachweisen müssen.Im Lexikon öffnen →-Prüfung. Damit weist sie ihre berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten nach. Ob sie einen bestimmten Ausbildungsberuf verantwortlich ausbilden darf, hängt zusätzlich von ihrer passenden beruflichen Qualifikation und der notwendigen Praxis ab. Die zuständige Stelle prüft beides für den konkreten Beruf.

Wer braucht die vollständige fachliche Eignung?

Der bestellte Ausbilder muss persönlich und fachlich geeignet sein. Dasselbe gilt für einen Ausbildenden, der die Ausbildung selbst verantwortlich durchführt.

Eine mitwirkende FachkraftAusbildungsbeauftragterEin Ausbildungsbeauftragter vermittelt abgegrenzte Ausbildungsinhalte im Arbeitsbereich und handelt dabei unter der Verantwortung des bestellten Ausbilders.Im Lexikon öffnen → muss nicht die vollständigen besonderen Voraussetzungen des § 30 BBiG erfüllen. Nach § 28 Absatz 3 braucht sie die beruflichen Fähigkeiten für die Inhalte, die sie tatsächlich vermittelt, und muss persönlich geeignet sein. Die Gesamtverantwortung bleibt beim bestellten Ausbilder.

Wer entscheidet im Zweifelsfall?

Die zuständige Stelle überwacht, ob die persönliche und fachliche Eignung vorliegt. Eine Lehrgangsbescheinigung oder ein bestandener Prüfungsteil allein entscheidet deshalb nicht über jede Ausbildertätigkeit. Maßgeblich bleibt, ob alle Voraussetzungen zum konkreten Ausbildungsberuf passen.

Für eine erste Prüfung kannst du drei Fragen trennen:

  1. Ist die Person persönlich geeignet?
  2. Passt ihre berufliche Qualifikation und Praxis zum Ausbildungsberuf?
  3. Kann sie die berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten nachweisen?

Der Überblick zu den Voraussetzungen für die Ausbildertätigkeit führt diese Ebenen mit der Eignung des Betriebs zusammen.

Häufige Fragen

Reicht Berufserfahrung ohne passenden Abschluss?

Nicht automatisch. § 30 BBiG nennt bestimmte Nachweiswege und eine angemessene praktische Tätigkeit. Für Abweichungen ist eine förmliche Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde vorgesehen.

Ist fachliche Eignung dasselbe wie persönliche Eignung?

Nein. Fachliche Eignung betrifft berufliche und pädagogische Fähigkeiten. Persönliche Eignung betrifft Umstände, die der verantwortlichen Einstellung oder Ausbildung entgegenstehen.

Quellen

  1. Berufsbildungsgesetz

    Bundesministerium der Justiz · geprüft am 01.09.2026

  2. Ausbilder-Eignungsverordnung

    Bundesministerium der Justiz · geprüft am 01.09.2026

  3. Rahmenplan der Ausbilder-Eignungsverordnung 2023

    Bundesinstitut für Berufsbildung · geprüft am 01.09.2026